BFH - Urteil vom 04.09.2008
V R 23/06
Normen:
UStG 1999 § 1 Abs. 1a; UStG 1999 § 4 Nr. 9 Buchst. a; UStG 1999 § 15a; RL 77/388/EG vom 17.05.1977 Art. 5 Abs. 8;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 10889/03

Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei fehlender Fortführung des Unternehmens

BFH, Urteil vom 04.09.2008 - Aktenzeichen V R 23/06

DRsp Nr. 2009/1733

Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei fehlender Fortführung des Unternehmens

Normenkette:

UStG 1999 § 1 Abs. 1a; UStG 1999 § 4 Nr. 9 Buchst. a; UStG 1999 § 15a; RL 77/388/EG vom 17.05.1977 Art. 5 Abs. 8;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG 1999) vorliegt.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die im Jahr 1992 gegründet wurde. Zweck der Gesellschaft waren die Bebauung, die Vermietung und die Verwaltung von Grundbesitz. Nach dem Gesellschaftsvertrag bestand das Gesellschaftsvermögen aus einem konkret bezeichneten, noch zu erwerbenden Grundstück in O. Dieses Grundstück wurde nach dem Erwerb mit einem Büro- und Lagergebäude bebaut und zunächst unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung an die H-GmbH vermietet, die es für einen Elektro- und Sanitärgroßhandel nutzte. Nutzungsbeginn war der 1. November 1993. Im Zusammenhang mit der Errichtung des Betriebsgebäudes machte die Klägerin Vorsteuern geltend, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) in Höhe von 415 055,35 DM anerkannte.