FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.08.2012
3 K 480/11
Normen:
AO § 73; AO § 218 Abs. 1; AO § 218 Abs. 2; AO § 239 Abs. 1; AO § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; UStG § 2 Abs. 2;

Keine Haftung der Organgesellschaft für steuerliche Nebenleistungen des Organträgers An einen Dritten gerichteter geänderter Abrechnungsbescheid ist keine nachträglich eingetretene Tatsache i. S. d. § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.08.2012 - Aktenzeichen 3 K 480/11

DRsp Nr. 2013/14042

Keine Haftung der Organgesellschaft für steuerliche Nebenleistungen des Organträgers An einen Dritten gerichteter geänderter Abrechnungsbescheid ist keine nachträglich eingetretene Tatsache i. S. d. § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO

1. Die in § 73 AO angeordnete Haftung der Organgesellschaft für Steuerschulden des Organträgers erstreckt sich nicht auf steuerliche Nebenleistungen. 2. Eine Änderung eines Abrechnungsbescheids in entsprechender Anwendung von § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO setzt voraus, dass der Beklagte berechtigt gewesen wäre, denjenigen Verwaltungsakt, der geändert werden soll, nicht zu erlassen, hätte die später eingetretene Tatsache bereits vorgelegen. Die nachträglich eingetretene Tatsache muss mithin entscheidungserheblich sein. 3. Die bloße abweichende Würdigung der Organschaft im Hinblick auf die Haftung der Organgesellschaft für Zinsen zur Umsatzsteuer bildet keine nachträglich eingetretene Tatsache. 4. Der an den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Organgesellschaft gerichtete und der an den Organträger gerichtete Abrechnungsbescheid sind rechtlich unabhängig voneinander, so dass aus der Änderung des einen keine Berechtigung zur Änderung des anderen erwachsen kann.