FG Berlin - Urteil vom 18.03.2003
7 K 7516/01
Normen:
UStG § 14 Abs. 3 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 3 Abs. 1 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 929 ; BGB § 930 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 221

Keine Lieferung bei sofortigem Rückerwerb

FG Berlin, Urteil vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 7 K 7516/01

DRsp Nr. 2003/8463

Keine Lieferung bei sofortigem Rückerwerb

Eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerpflichtige Lieferung liegt nicht vor, wenn das zivilrechtliche Eigentum vom Veräußerer übertragen wird, jedoch von vorneherein feststeht, dass er dies binnen kurzer Zeit zurückerwerben wird.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 3 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 3 Abs. 1 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 929 ; BGB § 930 ;

Tatbestand:

Der Kläger betreibt unter der Firmenbezeichnung ... ein Unternehmen zum Verkauf und zur Vermietung von Kopierern nebst Wartung.

Im 2. Halbjahr 1999 erwarb er von der Firma GmbH & Co. KG sechs Digitalkopierer zu einem Gesamtkaufpreis von 161 507,74 brutto einschließlich 22 276,92 DM Mehrwertsteuer. Diese Kopierer vermietete er an Dritte, in deren Geschäftsräumen die Kopierer aufgestellt wurden.

Zum Zweck der Finanzierung des Kopiererkaufs veräußerte der Kläger die genannten Kopierer mit mündlichem Vertrag vom 16. Dezember 1999 an die ... - im Folgenden: B-GmbH - und erteilte ihr am 16. Dezember 1999 eine Rechnung über 139 230,81 DM zuzüglich 22 276,93 DM Mehrwertsteuer. Gleichzeitig unterzeichnete er den Vordruck über einen Mietkaufvertrag zum Erwerb der genannten Kopierer mit einer Laufzeit von 48 Monaten. Danach stellte ihm die B-GmbH die Kopierer für eine monatliche Mietkaufrate von 3 366,60 DM zur Verfügung.