Streitig ist, ob zwischen der Klägerin, einer GmbH und der Akademie GmbH (A-GmbH) eine Organschaft mit der A-GmbH als Organträger besteht und deshalb die Klägerin nicht steuerbare Leistungen an die A-GmbH erbracht hat, so dass eine Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 2000 nicht hätte erfolgen dürfen.
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