I.
Die Antragstellerin (AStin) war im Streitjahr im Bereich der Erwachsenenbildung tätig. Gegenstand des Unternehmens ist das "Bildungsinstitut "(Institut). Über eine Bescheinigung i.S. des § 4 Nr. 21 a) bb) des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) verfügen die AStin bzw. deren Institut nicht.
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