FG München - Urteil vom 20.02.2013
3 K 1620/12
Normen:
UStG § 3 Abs. 9 S. 1; UStG § 3 Abs. 9 S. 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 2 Buchst. e; BGB § 326 Abs. 2 S. 2; BGB § 615 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2014, 290

Keine Umsatzbesteuerung einer Verzichtsleistung als sonstige Leistung

FG München, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 3 K 1620/12

DRsp Nr. 2013/18372

Keine Umsatzbesteuerung einer Verzichtsleistung als sonstige Leistung

1. Eine sonstige Leistung gegen Entgelt „Verzichtsleistung”) liegt nicht vor, wenn der Erbringer einer entgeltlich vereinbarten Dienstleistung die Leistung im Interesse bzw. zu Gunsten des Leistungsempfängers unterlässt bzw. vorzeitig beendet und von diesem hierfür einen Geldbetrag erhält; das folgt aus dem Verbrauchsteuercharakter der Umsatzsteuer (gegen BFH-Rechtsprechung). 2. Der Vorteil, den die zahlende von der anderen, auf die Vertragserfüllung Verzicht leistenden Partei erhält, besteht im Wesentlichen in der Befreiung von den Pflichten aus dem ursprünglichen Rechtsverhältnis bzw. von der Bindung an den ursprünglich abgeschlossenen Vertrag. Die Entlassung aus der Vertragsbindung als solche kann indes keine sonstige Leistung sein. 3. Es fehlt an einem für die Umsatzsteuerbarkeit erforderlichen Leistungsaustausch, wenn der anlässlich einer vorzeitigen Vertragsbeendigung vereinbarte Vergleichsbetrag kein Entgelt, sondern eine Entschädigung darstellt, die auch ohne Abschluss des Vergleichs aufgrund Gesetzes geschuldet wäre.

1. Der Umsatzsteuerbescheid für 2002 vom 17. November 2011 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 13. April 2012 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.