Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob der Kläger für Säumniszuschläge in Haftung genommen werden kann, die wegen der nicht termingerechten Zahlung von Umsatzsteuerschulden für das 1. Quartal 1994 der SH. mbH (GmbH) angefallen sind.
Der Kläger war vom 25.10.1993 bis zum 28.02.1994 gemeinsam mit einem Herrn D. (D), vom 01.03.1994 bis zum 30.11.1994 alleiniger eingetragener Geschäftsführer der GmbH.
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