FG Köln - Urteil vom 07.06.2005
8 K 4192/02
Normen:
UStG § 17 Abs. 1 Nr. 2 ;

Keine Vorsteuerberichtigung bei echter Schadensersatzleistung in Höhe des ursprünglichen Entgelts

FG Köln, Urteil vom 07.06.2005 - Aktenzeichen 8 K 4192/02

DRsp Nr. 2005/10208

Keine Vorsteuerberichtigung bei echter Schadensersatzleistung in Höhe des ursprünglichen Entgelts

1. Zahlt ein Softwarelieferant an einen Kunden wegen nicht funktionsfähiger Hard- und Softwarelieferung einen "Schadensersatz" in Höhe des vertraglichen Entgelts, mindert sich dadurch nicht das Entgelt und scheidet eine Vorsteuerberichtigung aus. 2. Entgelt und Schadensersatz beruhen in diesem Fall auf zwei unterschiedlichen zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen, so dass keine Rückerstattung des Entgelts vorliegt. 3. Hätten die Vertragsparteien sich vergleichsweise auf eine Entgeltminderung geeinigt, wäre der ursprüngliche Entgeltanspruch nachträglich abgeändert worden und eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen gewesen.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine GmbH, ist die durch Umwandlung im Jahre 1992 entstandene Rechtsnachfolgerin der T KG (KG).

Die KG hatte Anfang 1983 (endgültige Auftragserteilung am 28.1.1983) bei der Firma N ein ...-System zur Konstruktion von ... (Hard- und Software) zum Pauschalpreis von netto 620.000 DM bestellt. Die Anlage (Hardware) wurde Anfang Juli 1983 von der N im Betrieb der Klägerin aufgestellt und die Software übergeben.