FG München - Urteil vom 20.02.2013
3 K 2222/10
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; UStG § 3 Abs. 6; UStG § 3 Abs. 8; UStG § 5; UStG § 13 Abs. 2; UStG § 21; BGB § 305c Abs. 1; EWGV 2913/92 Art. 5 Abs. 4 S. 2; EWGV 2913/92 Art. 205 Abs. 3 S. 1;

Keine wirksame Übertragung der Steuerschuldnerschaft für Einfuhren aus der Schweiz auf den Empfänger durch Klausel in den AGB

FG München, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 3 K 2222/10

DRsp Nr. 2013/7811

Keine wirksame Übertragung der Steuerschuldnerschaft für Einfuhren aus der Schweiz auf den Empfänger durch Klausel in den AGB

1. Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer nach § 3 Abs. 8 UStG ist auch derjenige, dessen Umsätze zwar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG steuerbar, aber gemäß § 5 UStG steuerfrei sind. 2. Eine wirksame Vertretungsmacht zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf die Kunden eines Lieferers kann nicht durch eine „Klausel” in den Versandbedingungen dieses Lieferers erteilt werden, die lautet „Wir können in Ihrem Namen alle für die Einfuhr aus der Schweiz nötigen Erklärungen abgeben.” Eine derartige den Sachverhalt gestaltende Klausel in den AGB ist für die Kunden überraschend und kann aus diesem Grund zivilrechtlich nicht wirksam in die Verträge einbezogen worden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; UStG § 3 Abs. 6; UStG § 3 Abs. 8; UStG § 5; UStG § 13 Abs. 2; UStG § 21; BGB § 305c Abs. 1; EWGV 2913/92 Art. 5 Abs. 4 S. 2; EWGV 2913/92 Art. 205 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Streitig sind der Ort von Lieferungen der Klägerin und die damit zusammenhängende Steuerbarkeit dieser Lieferungen in Deutschland.

Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Z. Gegenstand ihres Unternehmens ist ….