KG vom 06.03.1987
17 UF 4914/86
Normen:
BGB § 1613 ;
Fundstellen:
FamRZ 1987, 956
LSK-FamR/Hannemann, § 1613 BGB LS 10

KG - 06.03.1987 (17 UF 4914/86) - DRsp Nr. 1994/7826

KG, vom 06.03.1987 - Aktenzeichen 17 UF 4914/86

DRsp Nr. 1994/7826

Ein Prozeßkostenvorschuß, der bereits vor Instanzabschluß geltend gemacht wurde, kann auch nach Beendigung der Instanz für die Vergangenheit verlangt werden, wenn sich der Gegner in Verzug befindet.

Normenkette:

BGB § 1613 ;

Hinweise:

Ebenso: OLG Bamberg, FamRZ 1986, 484; offengelassen für den Fall, daß - wie hier - der Anspruch auf Zahlung des Prozeßkostenvorschusses vor Beendigung des Verfahrens gerichtlich geltend gemacht oder die Gegenseite rechtzeitig in Verzug gesetzt wurde, von BGH, FamRZ 1985, 902; zu einem anderen Ergebnis (kein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß nach Beendigung des Prozesses) gelangt BGH, FamRZ 1985, 902 für den Fall, daß die Geltendmachung vor Gericht oder die Herbeiführung des Verzuges erst später erfolgte: vgl. dazu noch eingehend Hinweis zu LSK-FamR/Hannemann, § 1613 BGB LS 70.

Fundstellen
FamRZ 1987, 956
LSK-FamR/Hannemann, § 1613 BGB LS 10