I.
Die Klägerin erzielte in den Streitjahren 1985 und 1986 Umsätze aus der Überlassung von Wohnräumen an im Wesentlichen Asylbewerber und Aussiedler.
Der Beklagte (das Finanzamt) setzte mit Steueränderungsbescheiden vom 13. Juli 1993 u. a. die Umsatzsteuer 1985 auf 225.513 DM und die Umsatzsteuer 1986 auf 256.425 DM fest. Die dagegen mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 9. August 1993 eingelegten Einsprüche wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 1993 als unbegründet zurück. Klage wurde nicht erhoben.
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