FG München - Gerichtsbescheid vom 09.08.2002
14 K 2101/00
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 ;

Klage gegen bestandskräftigen Steuerbescheid; Umsatzsteuer 1985, 1986

FG München, Gerichtsbescheid vom 09.08.2002 - Aktenzeichen 14 K 2101/00

DRsp Nr. 2003/631

Klage gegen bestandskräftigen Steuerbescheid; Umsatzsteuer 1985, 1986

Eine Klage gegen einen nach einer Einspruchsentscheidung bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid ist auch dann nicht zulässig, wenn gegebenenfalls über einen zeitlich vorangegangenen weiteren Einspruch nicht entschieden worden ist.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin erzielte in den Streitjahren 1985 und 1986 Umsätze aus der Überlassung von Wohnräumen an im Wesentlichen Asylbewerber und Aussiedler.

Der Beklagte (das Finanzamt) setzte mit Steueränderungsbescheiden vom 13. Juli 1993 u. a. die Umsatzsteuer 1985 auf 225.513 DM und die Umsatzsteuer 1986 auf 256.425 DM fest. Die dagegen mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 9. August 1993 eingelegten Einsprüche wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 1993 als unbegründet zurück. Klage wurde nicht erhoben.