FG Hamburg - Urteil vom 28.06.2012
2 K 199/10
Normen:
UStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 1; BGB § 613a;
Fundstellen:
BB 2012, 2594

Körperschaftsteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gehaltsstundungen

FG Hamburg, Urteil vom 28.06.2012 - Aktenzeichen 2 K 199/10

DRsp Nr. 2012/18966

Körperschaftsteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gehaltsstundungen

1. Längerfristige Stundungen erheblicher Gehaltsansprüche von Gesellschafter-Geschäftsführern ohne zeitliche Befristungen oder Festlegung von Überprüfungszeiträumen nebst Maßstäben stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar. 2. Bei der Prüfung, ob ein Versorgungsanspruch eines Gesellschafter-Geschäftsführers noch erdient werden kann, ist ein Anspruch auf eine vorgezogene anteilige Altersrente zu berücksichtigen.

Normenkette:

UStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 1; BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) durch unregelmäßige Gehaltszahlungen und eine Versorgungszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer.