Kommunale Zuwendungen an einen Verein, der herrenlose Tiere in das von ihm betriebene Tierheim aufnimmt, als nicht steuerbare Zuschüsse
FG Sachsen, Urteil vom 25.01.2012 - Aktenzeichen 8 K 1937/06
DRsp Nr. 2012/9882
Kommunale Zuwendungen an einen Verein, der herrenlose Tiere in das von ihm betriebene Tierheim aufnimmt, als nicht steuerbare Zuschüsse
1. Erbringt ein Unternehmer in Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Leistungen gegen Entgelt, ist grundsätzlich von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen. Leistungen, die ein eingetragener Verein (e. V.) von einer Gemeinde im Zusammenhang mit Tätigkeiten erhält, die er in Erfüllung seines satzungsmäßigen Zwecks ausübt, sind hingegen nicht steuerbare „echte”) Zuschüsse.2. An der Einwohnerzahl bemessene, jährlich neu zu beantragende Zuwendungen einer Gemeinde an einen e. V., der ein Tierheim betreibt, in das er entsprechend seinem satzungsmäßigen Zweck im Gemeindegebiet aufgefundene herrenlose Tiere aufnimmt, sind keine Entgelte für eine steuerpflichtige Leistung.
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