BFH - Beschluss vom 15.02.2017
XI R 21/15
Normen:
ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 04.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1173/13

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache durch Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts

BFH, Beschluss vom 15.02.2017 - Aktenzeichen XI R 21/15

DRsp Nr. 2017/4697

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache durch Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts

NV: Vermittelt ein inländischer Unternehmer Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen Sportwettenveranstalter, ist diese Leistung nicht im Inland steuerbar.

Erledigt sich die Hauptsache durch Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts in vollem Umfang des Klagebegehrens, so sind die Kosten grundsätzlich der Finanzbehörde aufzuerlegen, wenn sie den Bescheid ändert, weil sie an ihrer Rechtsauffassung nicht mehr festhält (BFH - III R 7/07 - 07.11.2007).

Tenor

Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 4. November 2015 1 K 1173/13 ist gegenstandslos.

Normenkette:

ZPO § 91a;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), bot seit dem Jahr 2009 (Streitjahr) Sportwetten im Auftrag und für Rechnung der A mit Sitz im EU–Ausland an. Zwischen der Klägerin und A bestand ein Vermittlungsvertrag.