LAG Düsseldorf - Beschluss vom 09.11.2000
7 Ta 382/00
Normen:
ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 146
MDR 2001, 416
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 28.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5878/96

Kostenfestsetzung: Umsatzsteuer auf Anwaltsgebühren und -auslagen - Nachliquidation - Verwirkung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2000 - Aktenzeichen 7 Ta 382/00

DRsp Nr. 2002/3623

Kostenfestsetzung: Umsatzsteuer auf Anwaltsgebühren und -auslagen - Nachliquidation - Verwirkung

Einer Partei, die in ihrem Kostenfestsetzungsantrag ausdrücklich erklärt hat, sie sei vorsteuerabzugsberechtigt, und die demgemäss keine Festsetzung von Umsatzsteuerbeträgen auf die Anwaltsgebühren beantragt hatte, ist es verwehrt, über acht Monate nach antragsgemäßer Festsetzung der geltend gemachten Kosten nunmehr die Festsetzung von Umsatzsteuerbeträgen zu verlangen. Ein etwa bestehender Anspruch wäre verwirkt.

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3 ;

Gründe:

A.