Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Sie waren seit 1958 verheiratet und sind durch Urteil vom 11. Dezember 1979, rechtskräftig seit dem 19. Februar 1980, geschieden worden. Die Klägerin war während der Ehe nach 1969 ganztags als Verkäuferin erwerbstätig. Zur Zeit der Trennung der Parteien war sie arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Während des Scheidungsverfahren nahm sie eine Halbtagstätigkeit auf. Auch heute ist sie teilzeitbeschäftigt. Der Beklagte, während der Ehe der Parteien Bankangestellter, ist nach der Ehescheidung Zechenarbeiter geworden. Er ist wieder verheiratet.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|