FG München - Urteil vom 02.02.2011
3 K 1504/08
Normen:
UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 10 Abs. 1; UStG 1999 § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 293

Kundenwerbung durch einen Altkunden als Leistung; Verrechnung der Werbeprämie mit geschuldetem Leistungsentgelt des Altkunden mindert nicht die Bemessungsgrundlage

FG München, Urteil vom 02.02.2011 - Aktenzeichen 3 K 1504/08

DRsp Nr. 2011/11215

Kundenwerbung durch einen Altkunden als Leistung; Verrechnung der Werbeprämie mit geschuldetem Leistungsentgelt des Altkunden mindert nicht die Bemessungsgrundlage

1. Die Nennung der Adresse eines potenziellen Neukunden durch einen Altkunden ist eine Leistung, welche mit der dafür zugesagten Prämie in einem unmittelbaren Zusammenhang steht. 2. Verrechnet der Unternehmer als Leistungsempfänger diese Prämie mit der Bestellung des Altkunden, dann stellt dies keine Entgeltsminderung dar.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 10 Abs. 1; UStG 1999 § 17 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Höhe der Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Umsätze der Klägerin.

Die Klägerin betreibt in A in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft einen Versandhandel mit Lebensmitteln.