Kurzübersicht
Rechtliche Grundlagen:
§ 3e UStG, Abschn. 3e.1 UStAE
Problemkreise:
Die Ortsbestimmung nach § 3e UStG ist eine Sondervorschrift für Lieferungen und Restaurationsleitungen während einer Reise. Bei Lieferungen, die "innerhalb des Gemeinschaftsgebiets" im Sinne dieser Vorschrift ausgeführt werden, wird - vereinfachend - als Lieferort der Abgangsort festgelegt. Dadurch wird eine vereinfachte Besteuerungsregelung geschaffen, die die sukzessive Anwendung der nationalen Mehrwertsteuerregelungen der durchquerten Mitgliedstaaten im Laufe der innergemeinschaftlichen Reise und damit Konflikte hinsichtlich der Besteuerungskompetenz der Mitgliedstaaten verhindert.
Siehe auch:
Inlandsbegriff
Lieferort
Lieferung
Ort der sonstigen Leistung
Sonstige Leistung