Kurzübersicht

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Rechtliche Grundlagen:

§ 3a Abs. 6 UStG, Abschn. 3a.14 UStAE

Problemkreise:

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrung kann nach Art. 59a MwStSystRL für bestimmte Leistungen der Leistungsort vom Drittland ins Inland und umgekehrt verlagert werden. Von dieser Möglichkeit macht das deutsche Umsatzsteuerrecht ab 2010 in § 3a Abs. 6 UStG Gebrauch. Somit bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung für bestimmte aus dem Drittland erbrachte Leistungen gem. § 3a Abs. 6 UStG und der Ort der sonstigen Leistung für bestimmte für das Drittland erbrachte Leistungen gem. § 3a Abs. 7 UStG.

Siehe auch:

Inlandsbegriff

Lieferort für Warenabgaben und Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, in einem Flugzeug oder in der Eisenbahn

Ort der sonstigen Leistung

Ort der sonstigen Leistung - Grundregelungen gem. § 3a Abs. 1 und 2 UStG

Ort der sonstigen Leistung für auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

Ort der sonstigen Leistung für Beförderungsleistungen

Ort der sonstigen Leistung für bestimmte für das Drittland erbrachte Leistungen gem. § 3a Abs. 7 UStG

Ort der sonstigen Leistung gem. § 3a Abs. 3 UStG

Ort der sonstigen Leistung gem. § 3a Abs. 4 UStG