Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Rechtliche Grundlagen:
§ 3a Abs. 6 UStG, Abschn. 3a.14 UStAE
Problemkreise:
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrung kann nach Art. 59a MwStSystRL für bestimmte Leistungen der Leistungsort vom Drittland ins Inland und umgekehrt verlagert werden. Von dieser Möglichkeit macht das deutsche Umsatzsteuerrecht ab 2010 in § 3a Abs. 6 UStG Gebrauch. Somit bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung für bestimmte aus dem Drittland erbrachte Leistungen gem. § 3a Abs. 6 UStG und der Ort der sonstigen Leistung für bestimmte für das Drittland erbrachte Leistungen gem. § 3a Abs. 7 UStG.
Siehe auch:
Ort der sonstigen Leistung - Grundregelungen gem. § 3a Abs. 1 und 2 UStG
Ort der sonstigen Leistung für auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen
Ort der sonstigen Leistung für Beförderungsleistungen
Ort der sonstigen Leistung gem. § 3a Abs. 3 UStG