Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Überblick

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrung kann nach Art. 59a MwStSystRL für bestimmte Leistungen der Leistungsort vom Drittland ins Inland und umgekehrt verlagert werden. Von dieser Möglichkeit macht das deutsche Umsatzsteuerrecht in § 3a Abs. 6 UStG Gebrauch. Die Einordnung dieser Vorschrift in die Systematik des UStG zur Ortsbestimmung ist zur besseren Übersicht in einem der Prüfreihenfolge im Wesentlichen entsprechenden Schaubild zur Ortsbestimmung in den Arbeitshilfen wiedergegeben.

Der hier grundsätzlich in Frage kommende Leistungsort ist zur ersten Orientierung in der Grobübersicht in den Arbeitshilfen dargestellt.

Die nach § 3a Abs. 6 UStG einzuordnenden Leistungen werden gegenüber den Regelungen in § 3a Abs. 3 -5 UStG nachrangig geprüft. Sie überlagern aber als Ausnahme zu § 3a Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1-12 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 UStG diesen Bereich. Zunächst ist jedoch - wie bei jeder Ortsbestimmung für eine sonstige Leistung - die exakte Bezeichnung der entgeltlichen sonstigen Leistung vorzunehmen und der Leistungsempfänger zu bestimmen.