Praxisfälle

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Verlagerung vom Drittland ins Inland (§ 3a Abs. 6 UStG)

Die Anwendung des § 3a Abs. 6 UStG setzt Folgendes voraus:

Der leistende Unternehmer betreibt sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus bzw. die ausführende Betriebsstätte des Unternehmers liegt im Drittlandsgebiet,

die Leistung ist in § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG genannt oder es handelt sich um die (langfristige) Vermietung von Beförderungsmitteln, oder

die Leistung ergeht in den Fällen des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-10 UStG an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht Unternehmer ist und ihr keine USt-IdNr. erteilt worden ist, oder

die Leistung ist in § 3a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG genannt und

die Leistung wird im Inland genutzt oder ausgewertet.

Wird eine sonstige Leistung im Inland wie auch im Ausland genutzt oder ausgewertet, so ist darauf abzustellen, wo die Leistung überwiegend genutzt oder ausgewertet wird.

Beispiel

Der Wirtschaftsberater W mit Praxis in der Schweiz erbringt eine Beratungsleistung hinsichtlich der Aufnahme von Kapital an eine inländische Gemeinde G, die nicht unternehmerisch tätig ist und der keine USt-IdNr. erteilt wurde, denn die Gemeinde hat einen erheblichen Finanzierungsbedarf für ihre kommunalen Projekte.