Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Die Anwendung des § 3a Abs. 6 UStG setzt Folgendes voraus:
Der leistende Unternehmer betreibt sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus bzw. die ausführende Betriebsstätte des Unternehmers liegt im Drittlandsgebiet, |
die Leistung ist in § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG genannt oder es handelt sich um die (langfristige) Vermietung von Beförderungsmitteln, oder |
die Leistung ergeht in den Fällen des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-10 UStG an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht Unternehmer ist und ihr keine USt-IdNr. erteilt worden ist, oder |
die Leistung ist in § 3a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG genannt und |
die Leistung wird im Inland genutzt oder ausgewertet. |
Wird eine sonstige Leistung im Inland wie auch im Ausland genutzt oder ausgewertet, so ist darauf abzustellen, wo die Leistung überwiegend genutzt oder ausgewertet wird.
BeispielDer Wirtschaftsberater W mit Praxis in der Schweiz erbringt eine Beratungsleistung hinsichtlich der Aufnahme von Kapital an eine inländische Gemeinde G, die nicht unternehmerisch tätig ist und der keine USt-IdNr. erteilt wurde, denn die Gemeinde hat einen erheblichen Finanzierungsbedarf für ihre kommunalen Projekte. |
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|