LAG Berlin - Beschluss vom 17.09.2003
17 Ta (Kost) 6066/03
Normen:
ZPO § 91 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 66 Ca 35731/01

LAG Berlin - Beschluss vom 17.09.2003 (17 Ta (Kost) 6066/03) - DRsp Nr. 2003/12119

LAG Berlin, Beschluss vom 17.09.2003 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6066/03

DRsp Nr. 2003/12119

»Sind nicht alle obsiegenden Streitgenossen zum Vorsteuerabzug berechtigt, bestimmt sich die Verpflichtung der unterliegenden Partei, die auf die Vergütung des Prozessbevollmächtigten der Streitgenossen anfallende Umsatzsteuer zu erstatten, nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen.«

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat die Beklagten auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung in Anspruch genommen, die von dem Beklagten zu 1) als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Herrn K. ausgesprochen worden war; der Beklagte zu 2) ist Alleinerbe des Herrn K..

Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückgewiesen hatte, haben die Beklagten die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens begehrt. Sie haben dabei die auf die anwaltliche Vergütung entfallende Umsatzsteuer in Ansatz gebracht, obwohl der Beklagte zu 1) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.