FG München - Urteil vom 25.01.2007
14 K 1312/04
Normen:
UStG (1993) § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; EWGRL 388/77 Art. 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1200

Landwirtschaftliche Umsätze bei der Herstellung von Gurkensticks

FG München, Urteil vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 14 K 1312/04

DRsp Nr. 2007/7616

Landwirtschaftliche Umsätze bei der Herstellung von Gurkensticks

1. § 24 UStG erfasst nur diejenigen Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen, auf die die Pauschalregelung des Art. 25 der 6. EG-Richtlinie Anwendung finden. 2. Ein landwirtschaftlicher Erzeuger, der selbst erzeugte übergroße Gurken nach dem Waschen und Vierteln mit Hilfe seiner Arbeitskräfte unter Einsatz von in landwirtschaftlichen Betrieben üblicherweise vorhandenen Mitteln und Maschinen in Gläser abfüllt, erbringt in Gestalt der Lieferung der in Gläser abgefüllten Gurkensticks insgesamt eine derartige landwirtschaftliche Erzeugung bzw. Dienstleistung.

Normenkette:

UStG (1993) § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; EWGRL 388/77 Art. 25 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Lieferung von geviertelten Gurken in Gläsern dem Steuersatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegt.

Die Klägerin, deren Gesellschafter die Ehegatten X und Y sind, stellt Sauerkraut und Gurkenkonserven mit Produkten her, die im von den Ehegatten daneben betriebenen landwirtschaftlichen Betrieb (X und Y GbR) erzeugt werden.