FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 25.07.2005
II 478/03
Normen:
UStG § 1 ;

Leistung aufgrund gerichtlichen Vergleichs

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25.07.2005 - Aktenzeichen II 478/03

DRsp Nr. 2005/18218

Leistung aufgrund gerichtlichen Vergleichs

Die einem gerichtlichen Vergleich i.S.v. § 779 BGB immanente Gegenseitigkeit des Nachgebens spricht dafür, alle zum Vergleich gehörenden Regelungen als im Gegenseitigkeitsverhältnis stehend und damit alle geregelten Verbindlichkeiten als Bestandteil eines Leistungsaustauschs jedenfalls dann anzusehen, wenn eindeutige Hinweise fehlen, die es ermöglichen, einzelnen Leistungspflichten eine andere Qualifikation zuzuerkennen.

Normenkette:

UStG § 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustauschs darstellen.