BFH - Beschluss vom 30.06.2010
XI R 47/07
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5218/01

Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung für körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen durch einen ambulanten Pflegedienst als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen i.S.v. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g) RL 77/388/EWG; Steuerbefreiung bei mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen und gleichzeitiger Erbringung der Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen in dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannten Einrichtungen

BFH, Beschluss vom 30.06.2010 - Aktenzeichen XI R 47/07

DRsp Nr. 2011/1296

Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung für körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen durch einen ambulanten Pflegedienst als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen i.S.v. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g) RL 77/388/EWG; Steuerbefreiung bei mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen und gleichzeitiger Erbringung der Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen in dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannten Einrichtungen

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt einen ambulanten Pflegedienst. Sie ist examinierte Krankenschwester und arbeitete 1992 als angestellte Pflegedienstleiterin in einer Sozialstation. Daneben betreute sie ab Anfang 1993 einzelne Patienten selbständig und meldete zum 1. Juni 1993 einen ambulanten Pflegedienst an. Auf ihren Antrag vom 27. August 1993 wurde sie zum 1. Oktober 1993 für die Leistungen der Häuslichen Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch in der damals geltenden Fassung -- SGB V --), Häuslichen Pflegehilfe (§§ 53 bis 56 SGB V) und Haushaltshilfe (§ 38 SGB V) zu den Krankenkassen zugelassen.

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