FG Niedersachsen - Urteil vom 20.07.2023
5 K 75/21
Normen:
MwStSystRL Art. 2 Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Leistungsaustausch; Naturschutz; öffentliche Hand; Zuwendungen der öffentlichen Hand für Beweidungsleistungen eines Schäfers zu Zwecken des Naturschutzes unterliegen der Umsatzsteuer

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.2023 - Aktenzeichen 5 K 75/21

DRsp Nr. 2023/12999

Leistungsaustausch; Naturschutz; öffentliche Hand; Zuwendungen der öffentlichen Hand für Beweidungsleistungen eines Schäfers zu Zwecken des Naturschutzes unterliegen der Umsatzsteuer

1. Zahlungen einer Gebietskörperschaft an einen Schäfer für die Beweidung von gepachteten Flächen in einem Naturschutzgebiet nach Vorgaben der unteren Naturschutzbehörde zur Erhaltung und Pflege des Naturschutzgebietes begründen einen steuerbaren Leistungsaustausch.2. Sofern sich eine Gebietskörperschaft in Erfüllung ihrer staatlichen Aufgaben eines Dritten bedient, um Beweidungsleistungen in einem Naturschutzgebiet zu dessen Erhaltung erbringen zu lassen, erhält die Gebietskörperschaft als Leistungsempfängerin auch den entsprechenden verbrauchsfähigen Vorteil.3. Die Gebietskörperschaft zieht individuelle Vorteile aus den Beweidungsleistungen bereits dadurch, dass sich nicht selbst oder durch einen anderen die zur Erhaltung des Naturschutzgebietes notwendigen Leistungen hat erbringen müssen.

Normenkette:

MwStSystRL Art. 2 Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Zahlungen einer Gebietskörperschaft an den Kläger für die Streitjahre 2011 2017 als Entgelte im Rahmen eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches erfolgten.

I.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.