FG München - Urteil vom 13.06.2007
3 K 4881/03
Normen:
UStG (1993) § 3a Abs. 4 Nr. 3 § 3a Abs. 3 S. 1 § 3a Abs. 2 Nr. 4 § 3a Abs. 1 S. 1 ; EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 2 Buchst.e ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1991

Leistungsort der Tätigkeit eines Personalberaters

FG München, Urteil vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 3 K 4881/03

DRsp Nr. 2007/15586

Leistungsort der Tätigkeit eines Personalberaters

Leistungen eines Personalberaters, die neben der Beratung weitere wesentliche Merkmale wie die Ausarbeitung des Textes der Stellenausschreibung anhand des vorgegebenen Anforderungsprofils, die Schaltung der Annoncen, die Vorauswahl der Bewerber, das Führen von Vorgesprächen und die Terminabstimmung mit Bewerbern der engsten Wahl zur Vorstellung beim Auftraggeber umfassen, sind keine Beratungsleistungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 3. Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie. Auch werden keine steuerbaren Umsätze vermittelt. Der Leistungsort bestimmt sich daher anhand der Grundregel des § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG nach dem Sitz des leistenden Unternehmers.

Normenkette:

UStG (1993) § 3a Abs. 4 Nr. 3 § 3a Abs. 3 S. 1 § 3a Abs. 2 Nr. 4 § 3a Abs. 1 S. 1 ; EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 2 Buchst.e ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist der Leistungsort von der Klägerin erbrachter sog. Management- und Personalberatungsleistungen.

Die Klägerin, eine GmbH, erbrachte in den Streitjahren durch ihren Geschäftsführer die vorgenannten Leistungen auch an ausländische Unternehmer. Die Klägerin unterstützte insoweit das Management der von ihr betreuten Unternehmen, die Stellen zu besetzen hatten oder personelle Umstrukturierungen planten, bei der Entscheidungsfindung im personellen Bereich.

Die Auftragsabwicklung stellte sich im Einzelnen wie folgt dar: