BFH - Urteil vom 12.03.2008
XI R 65/06
Normen:
UStG (1999) § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1092
BFHE 220, 425
BStBl II 2008, 532
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 50/04

Lieferung alkoholischer Flüssigkeiten; Besteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999; Gemeinschaftsrechtliche Bindung bei der Abgrenzung zwischen Regelsteuersatz und ermäßigtem Steuersatz

BFH, Urteil vom 12.03.2008 - Aktenzeichen XI R 65/06

DRsp Nr. 2008/10307

Lieferung alkoholischer Flüssigkeiten; Besteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999; Gemeinschaftsrechtliche Bindung bei der Abgrenzung zwischen Regelsteuersatz und ermäßigtem Steuersatz

»Die Lieferung alkoholischer Flüssigkeiten unterliegt dem Regelsteuersatz nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999.«

Normenkette:

UStG (1999) § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Strittig ist der Steuersatz für die Lieferung von Kirschmaische nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG).

Unternehmensgegenstand der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) ist die Herstellung, der Vertrieb sowie der Im- und Export von Spirituosen. Im Streitjahr 2000 lieferten Landwirte im Rahmen ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe vergorene Kirschmaische an die Klägerin. Über die von ihr bezogenen Lieferungen von vergorener Kirschmaische rechnete die Klägerin gegenüber den Landwirten durch Erteilung von Gutschriften ab, die entsprechend § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG den damaligen Regelsteuersatz von 16 v.H. auswiesen. Aus den Rechnungen nahm sie den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in Anspruch.