I. Strittig ist der Steuersatz für die Lieferung von Kirschmaische nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG).
Unternehmensgegenstand der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) ist die Herstellung, der Vertrieb sowie der Im- und Export von Spirituosen. Im Streitjahr 2000 lieferten Landwirte im Rahmen ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe vergorene Kirschmaische an die Klägerin. Über die von ihr bezogenen Lieferungen von vergorener Kirschmaische rechnete die Klägerin gegenüber den Landwirten durch Erteilung von Gutschriften ab, die entsprechend § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG den damaligen Regelsteuersatz von 16 v.H. auswiesen. Aus den Rechnungen nahm sie den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in Anspruch.
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