BFH - Beschluss vom 01.03.2010
XI B 34/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; UStG § 13b Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1142
NZI 2010, 451
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 420/06

Lieferung eines sicherungsübereigneten Gegenstands durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens bei Verwertung des sicherungsübereigneten Gegenstandes erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BFH, Beschluss vom 01.03.2010 - Aktenzeichen XI B 34/09

DRsp Nr. 2010/6995

Lieferung eines sicherungsübereigneten Gegenstands durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens bei Verwertung des sicherungsübereigneten Gegenstandes erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. NV: Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und des Erfordernisses einer Rechtsfortbildung setzt u. a. voraus, dass die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärbar ist. 2. NV: Der BFH hat bereits geklärt, dass die Voraussetzungen für die Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger i. S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG nicht erfüllt sind, wenn der Gläubiger das Sicherungsgut vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Schuldner abgeholt und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbst verwertet hat. 3. NV: Die Rechtsfrage, ob während des Insolvenzverfahrens ein Umsatzsteuerbescheid ergehen darf, der auch ein Leistungsgebot enthält, obwohl zu Beginn des Insolvenzverfahrens bereits Masseunzulänglichkeit angezeigt war, war im Streitfall nicht klärungsfähig, weil insoweit kein Vorverfahren i.S. von § 44 FGO durchgeführt war und die Voraussetzungen für eine Sprungklage gleichfalls nicht vorlagen. Die Klage war daher insoweit unzulässig.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; UStG § Abs. S. 1;