BFH - Urteil vom 13.12.2022
VIII R 1/20
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 11 Abs. 1 S. 2; EStG § 11 Abs. 2 S. 2; UStG § 18 Abs. 1 S. 1; UStG § 18 Abs. 1 S. 4; UStDV § 46 Abs. 1 S. 1; EStG 2015; UStG 2015;
Fundstellen:
BB 2023, 406
BFH/NV 2023, 375
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2040/18

Maßgeblicher Besteuerungszeitraum für die Berücksichtigung der innerhalb der 10-Tages-Frist des § 11 Abs. 2 S. 2 EStG geleisteten USt-Vorauszahlung für Dezember bei erteilter Dauerfristverlängerung

BFH, Urteil vom 13.12.2022 - Aktenzeichen VIII R 1/20

DRsp Nr. 2023/2406

Maßgeblicher Besteuerungszeitraum für die Berücksichtigung der innerhalb der 10-Tages-Frist des § 11 Abs. 2 S. 2 EStG geleisteten USt-Vorauszahlung für Dezember bei erteilter Dauerfristverlängerung

NV: Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb des für § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.02.2022 – X R 2/21, BFHE 276, 94, BStBl II 2022, 448).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.12.2019 – 3 K 2040/18 E aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 11 Abs. 1 S. 2; EStG § 11 Abs. 2 S. 2; UStG § 18 Abs. 1 S. 1; UStG § 18 Abs. 1 S. 4; UStDV § 46 Abs. 1 S. 1; EStG 2015; UStG 2015;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für das Streitjahr (2015) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Den Gewinn ermittelte er im Wege der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).