BFH - Urteil vom 06.07.2023
V R 5/21
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 27 Abs. 19; AO § 176 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2023, 2349
DStR 2023, 2173
NJW 2023, 3047
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 03.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 763/20

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Ausschluss der Abänderung eines Steuerbescheides zuungunsten des Steuerpflichtigen trotz Bezeichnung einer Verwaltungsvorschrift als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehendZulässigkeit der Nachforderung von einem Bauträger nicht geschuldeter Umsatzsteuer vom ausführenden Bauunternehmen

BFH, Urteil vom 06.07.2023 - Aktenzeichen V R 5/21

DRsp Nr. 2023/12112

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Ausschluss der Abänderung eines Steuerbescheides zuungunsten des Steuerpflichtigen trotz Bezeichnung einer Verwaltungsvorschrift als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend Zulässigkeit der Nachforderung von einem Bauträger nicht geschuldeter Umsatzsteuer vom ausführenden Bauunternehmen

1. Nimmt der Umsatzsteuerjahresbescheid den Regelungsgehalt vorheriger Voranmeldungsfestsetzungen in sich auf, ist für die Prüfung, zu welchem Zeitpunkt die in § 176 Abs. 2 AO genannte allgemeine Verwaltungsvorschrift als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet wurde, auf die jeweilige Voranmeldungsfestsetzung abzustellen.2. Es besteht keine Änderungsbefugnis nach § 27 Abs. 19 UStG, wenn der Organträger einer Bauleistungen erbringenden Organgesellschaft keinen Anspruch der Organgesellschaft gegen den Leistungsempfänger abtreten kann, da über das Vermögen der Organgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 03.02.2021 - 2 K 763/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 27 Abs. 19; AO § 176 Abs. 2;

Gründe

I.