BFH - Beschluss vom 27.07.2021
V R 43/19
Normen:
UStG § 14c Abs. 2; EGRL 112/2006 Art. 203; FGO § 126a;
Fundstellen:
BB 2022, 1437
BFH/NV 2022, 89
DB 2021, 2804
DStR 2021, 2639
DStRE 2021, 1470
DStZ 2021, 1006
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 54/16

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berichtigung zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs

BFH, Beschluss vom 27.07.2021 - Aktenzeichen V R 43/19

DRsp Nr. 2021/16921

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berichtigung zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs

1. Hat der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend gemacht, ist der aufgrund des unberechtigten Steuerausweises geschuldete Steuerbetrag gemäß § 14c Abs. 2 UStG für den Zeitraum zu berichtigen, in dem der Rechnungsempfänger die Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlt. Auf den Zeitpunkt der Berichtigungsbeantragung beim Finanzamt oder den einer Rechnungsberichtigung kommt es nicht an. 2. Bei der Zustimmung des Finanzamts nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG handelt es sich nicht um einen Grundlagenbescheid.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 27.11.2018 – 2 K 54/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 14c Abs. 2; EGRL 112/2006 Art. 203; FGO § 126a;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter in dem am ...2011 eröffneten Insolvenzverfahren der H. H ist Einzelunternehmerin und war bis zur Insolvenzeröffnung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Organträger der L–AG. Über das Vermögen der L–AG wurde am ...2011 das Insolvenzverfahren eröffnet, wobei wiederum der Kläger als Insolvenzverwalter bestimmt wurde.