FG Hamburg - Urteil vom 05.08.2009
3 K 30/09
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a; UStG § 9 Abs. 1; UStG § 9 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157;

Mietgarantieleistungen als steuerbares Entgelt

FG Hamburg, Urteil vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 3 K 30/09

DRsp Nr. 2009/28857

Mietgarantieleistungen als steuerbares Entgelt

1. Mietgarantieleistungen können je nach Ausgestaltung des Garantie- und Verwaltungsvertrages steuerbares Entgelt für die Überlassung der Räume sein, insbesondere wenn der Garantiegeber eine etwaige Mehrmiete erhält und bei wirtschaftlicher Betrachtung Risiko und Chance der Vermietung vollständig auf ihn verschoben ist. 2. Für den Vorsteuerabzug ist ein auf umsatzsteuerpflichtige Mieter (§ 9 Abs. 2 UStG) ausgerichtetes Vermietungskonzept notwendig, das den Ausschluss von umsatzsteuerfreien Mietern vorsehen muss (Anschluss an FG Berlin-Brandenburg vom 04.11.2008 EFG 2009, 1158).

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a; UStG § 9 Abs. 1; UStG § 9 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Hinblick auf den Vorsteuerabzug um die Möglichkeit einer Umsatzsteueroption bei der Vermietung einer Ladeneinheit in einem Bausanierungsobjekt.

I. 1. Zweck der klägerischen GbR ist die Verwaltung und Vermietung des Grundbesitzes X-Straße in A. Die Klägerin wurde 1998 von zwei Gesellschaftern gegründet. Mit notariellen Urkunden vom 22.11.2000 (Notar Dr. B, unfoliiert im Sonderband Betriebsprüfungsberichte - SB Bp -) traten die jetzigen beiden Gesellschafter zum 01.12.2000 bei, anschließend traten die vorherigen beiden Gesellschafter aus der Gesellschaft aus.