BFH - Urteil vom 06.05.2010
V R 15/09
Normen:
UStG § 10 Abs. 1; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 20; RL 77/388/EWG Art. 11 Abs. 1 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 193/05

Minderung der Bemessungsgrundlage des Entgelts eines Schuldners für die ausgeführte Leistung im Hinblick auf eine Abtretung einer Forderung aus einem Umsatzgeschäft unter dem Nennwert der Forderung liegenden Forderungskaufpreis

BFH, Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen V R 15/09

DRsp Nr. 2010/15205

Minderung der Bemessungsgrundlage des Entgelts eines Schuldners für die ausgeführte Leistung im Hinblick auf eine Abtretung einer Forderung aus einem Umsatzgeschäft unter dem Nennwert der Forderung liegenden Forderungskaufpreis

1. Tritt ein Unternehmer eine Forderung aus einem Umsatzgeschäft gegen einen unter dem Nennwert der Forderung liegenden Forderungskaufpreis ab, mindert sich hierdurch nicht die Bemessungsgrundlage für die an den Schuldner des Entgelts ausgeführte Leistung.2. Das Entgelt bestimmt sich nach den Zahlungen der Kunden des Unternehmers an den Forderungserwerber.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 20; RL 77/388/EWG Art. 11 Abs. 1 Buchst. a;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Streitjahr 2000 ein Fitness-Sportstudio und erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Die Steuer berechnete er gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) nach vereinnahmten Entgelten. Im Fall des Zahlungsverzugs seiner Kundinnen trat er seine Gegenleistungsansprüche an ein Inkassobüro für 25% des Forderungsnennwerts ab. Das Ausfallrisiko für die Forderungen ging auf das Inkassobüro über.