BFH - Urteil vom 10.09.1992
V R 104/91
Normen:
AO (1977) § 42 ; UStG (1980) § 4 Nr. 14, § 15 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2423
BB 1993, 920
BFHE 169, 258
BRAK-Mitt 1993, 178
BStBl II 1993, 253
NJW 1993, 1551
Vorinstanzen:
FG Münster,

Missbrauchsabsicht bei Vermietung von Praxis an Ehemann

BFH, Urteil vom 10.09.1992 - Aktenzeichen V R 104/91

DRsp Nr. 1996/11635

Missbrauchsabsicht bei Vermietung von Praxis an Ehemann

»1. Erwirbt die Ehefrau eines Arztes ein Haus, läßt sie das Erdgeschoß in Praxisräume umbauen und vermietet sie diese ihrem Ehemann, steht ihr wegen Mißbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten auch bei Option für die Umsatzsteuerpflicht der Vermietungsumsätze kein Vorsteuerabzug zu, wenn sie die laufenden Aufwendungen für das Grundstuck und den Kapitaldienst nicht aus der Miete und aus sonstigem eigenen Einkommen decken kann und deshalb auf zusätzliche Zuwendungen ihres Ehemannes in nicht unwesentlichem Umfang angewiesen ist. 2. Zur "Mißbrauchsabsicht" in einem derartigen Fall.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; UStG (1980) § 4 Nr. 14, § 15 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist mit einem Arzt verheiratet, in dessen Praxis sie in den Streitjahren zu einem Bruttomonatslohn von 900 DM beschäftigt war.