FG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 30.07.2012
2 V 15/12
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 4; Richtlinie 77/388/EW Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3; Anhang H Kategorie 7; Richtlinie 77/388/EW Anhang H Kategorie 8; Richtlinie 2006/112/EG Art. 98; Richtlinie 2006/112/EG Art. 99; Richtlinie 2006/112/EG Anhang III Kategorie 7; Richtlinie 2006/112/EG Anhang III Kategorie 9;

Museumsbegriff des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nur bei museumsähnlicher Zusammenstellung und Präsentation der Kunstwerke erfüllt kein ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Eisskulpturenausstellung eines Erlebnishofes und Bauernmarkts

FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.07.2012 - Aktenzeichen 2 V 15/12

DRsp Nr. 2012/23432

Museumsbegriff des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nur bei museumsähnlicher Zusammenstellung und Präsentation der Kunstwerke erfüllt kein ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Eisskulpturenausstellung eines Erlebnishofes und Bauernmarkts

1. Der Senat schließt sich der von der Finanzverwaltung und auch im Schrifttum vertretenen Ansicht, dass der Begriff des „Museums” des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG auch im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG maßgeblich ist, mit der Maßgabe an, dass es sich um Kunstsammlungen oder Kunstausstellungen handeln muss, die der Öffentlichkeit im Sinne einer Kultur- oder Bildungsveranstaltung zugänglich gemacht werden. Das setzt im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG voraus, dass die Kunstwerke qualitativ auf eine zumindest museumsähnliche Weise zusammengestellt und der Öffentlichkeit präsentiert werden. 2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Museen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nur Sammlungen sind, in denen wertvoller Kunst- und Kulturbesitz – insbesondere solcher kulturgeschichtlicher, kunstgeschichtlicher oder naturwissenschaftlicher Art – der Allgemeinheit erhalten und zugänglich gemacht wird.