FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.02.2005
9 K 198/02
Normen:
AO § 169 § 170 § 110 Abs. 3 ; UStG § 10 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1042
EFG 2005, 910
IStR 2005, 604

Nach Ablauf der Festsetzungsfrist keine Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide betreffend die Behandlung von Geldspielautomatenumsätzen aufgrund geänderter Rechtslage infolge eines Urteils des EuGH; Umsatzsteuer 1979-1986

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2005 - Aktenzeichen 9 K 198/02

DRsp Nr. 2005/6155

Nach Ablauf der Festsetzungsfrist keine Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide betreffend die Behandlung von Geldspielautomatenumsätzen aufgrund geänderter Rechtslage infolge eines Urteils des EuGH; Umsatzsteuer 1979-1986

1. Es verstößt auch unter Berücksichtigung des Emmott-Urteils weder gegen den Grundsatz der Effektivität noch der Gleichwertigkeit des Gemeinschaftsrechts, wenn die nationale Rechtsordnung eine Änderung im Widerspruch zur Gemeinschaftsrechtsordnung stehender Steuerbescheide dann versagt, wenn nach den Vorschriften der § 169 ff. AO Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Das nach Ablauf der Festsetzungsfrist eintretende Änderungsverbot der deutschen Abgabenordnung gilt gleichermaßen, wenn sich nachträglich eine bessere Rechtserkenntnis durch Ergehen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, durch eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes oder durch Bekanntwerden eines der seitherigen Rechtsanwendung zuwider laufenden Erkenntnisses des Europäischen Gerichtshofes ergibt. 2. Im Streitfall: Nach Ablauf der Festsetzungsfrist keine Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide des Betreibers von Geldspielautomaten aufgrund der nachträglich geänderten Rechtslage infolge des "Glawe"-Urteil des Europäischen Gerichtshofes (vom 5.5.1994 C-38/93, BStBl II 1994, 548).

Normenkette:

AO § § § Abs. ;