FG München - Beschluss vom 27.07.2000
13 V 1680/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2; UStG § 2 Abs. 1 ; AO § 180 Abs. 4 ;

Nachhaltigkeit einer gewerblichen bzw. unternehmerischen Betätigung; zum Begriff der Arbeitsgemeinschaft in § 180 Abs. 4 AO; FGO § 69; Aussetzung der Vollziehung in Sachen ges. und einh. Festst. d. Eink. aus Gewerbebetrieb 1995, 1996, 1997; Gewerbesteuermeßbetrag 1995, 1996, 1997; Umsatzsteuer 1995, 1996, 1997

FG München, Beschluss vom 27.07.2000 - Aktenzeichen 13 V 1680/00

DRsp Nr. 2001/2071

Nachhaltigkeit einer gewerblichen bzw. unternehmerischen Betätigung; zum Begriff der Arbeitsgemeinschaft in § 180 Abs. 4 AO; FGO § 69; Aussetzung der Vollziehung in Sachen ges. und einh. Festst. d. Eink. aus Gewerbebetrieb 1995, 1996, 1997; Gewerbesteuermeßbetrag 1995, 1996, 1997; Umsatzsteuer 1995, 1996, 1997

Es ist zumindest ernstlich zweifelhaft, ob eine BGB -Gesellschaft, die sich zur umfassenden Sanierung eines großen Gebäudes mit 18 Wohnungen verpflichtet und nach Abschluss der Sanierung ihre Tätigkeit eingestellt hat, nachhaltig tätig geworden ist.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2; UStG § 2 Abs. 1 ; AO § 180 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 13 K 2642/00, ob sich die Antragstellerin, eine aus 3 natürlichen Personen bestehende, inzwischen beendete GbR, in den Streitjahren 1995-1997 gewerblich betätigt hat und als Unternehmerin im Sinne von § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aufgetreten ist.

Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.