FG München - Urteil vom 09.06.2015
14 K 2776/14
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 2;

Nachträglich eingebauter Stromspeicher als eigenständiges Zuordnungsobjekt

FG München, Urteil vom 09.06.2015 - Aktenzeichen 14 K 2776/14

DRsp Nr. 2015/18329

Nachträglich eingebauter Stromspeicher als eigenständiges Zuordnungsobjekt

1. Ein nachträglich erworbener und eingebauter Stromspeicher wird durch seinen Einbau nicht Teil der Fotovoltaikanlage, weil er nicht für deren Betrieb erforderlich ist und auch nicht der Erzeugung, sondern der Speicherung des bereits erzeugten Stroms dient. Er hat eine andere Funktion als die Fotovoltaikanlage, auch wenn er mit ihr verbunden ist und ohne diese nicht genutzt werden kann. 2. Bei dem Stromspeicher handelt es sich um ein eigenständiges Zuordnungsobjekt, das nur dann mit der Folge der Berechtigung zum Vorsteuerabzug dem Unternehmen zugeordnet werden kann, wenn es zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Gegenstand des Unternehmens ist die Erledigung sämtlicher anfallender Arbeiten in der „Umwelt” wie z. B. Rasenmähen.