BFH - Urteil vom 23.02.2012
V R 59/09
Normen:
SGB IX § 132 Abs. 1; AO § 52; AO § 56; AO § 68 Nr. 3 Buchst. c;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 411/06 532

Nutzung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes zugunsten einer nicht gemeinnützigen Körperschaft durch die Beschäftigung Behinderter im Rahmen eines Integrationsprojekts

BFH, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen V R 59/09

DRsp Nr. 2012/10121

Nutzung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes zugunsten einer nicht gemeinnützigen Körperschaft durch die Beschäftigung Behinderter im Rahmen eines Integrationsprojekts

Eine Körperschaft dient nicht ausschließlich gemeinnützigen Zwecken, wenn die Beschäftigung Behinderter im Rahmen eines Integrationsprojekts nach der Vertragsgestaltung erkennbar dazu dient, den ermäßigten Umsatzsteuersatz zugunsten einer nicht gemeinnützigen Körperschaft zu nutzen.

Normenkette:

SGB IX § 132 Abs. 1; AO § 52; AO § 56; AO § 68 Nr. 3 Buchst. c;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft (GmbH) der Stiftung XY (XY). Geschäftsführer der Klägerin war P, einer der beiden gemeinsam zur Vertretung berechtigten Vorstände der XY. Die Klägerin erbrachte mit Hilfe der A-GmbH Leasingleistungen ("Subleasingverträge"), für die sie im Streitjahr 2005 den ermäßigten Umsatzsteuersatz beansprucht.