Nutzungsüberlassung der Steigenzimmer an Prostituierte als steuerfreie Vermietungsleistung
FG Hamburg, Urteil vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 2 K 9/20
DRsp Nr. 2022/9366
Nutzungsüberlassung der Steigenzimmer an Prostituierte als steuerfreie Vermietungsleistung
Eine steuerfreie Vermietungsleistung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn bei der Nutzungsüberlassung von Zimmern in einer sog. Steige an Prostituierte zusätzliche für die Ausübung der Prostitution wesentliche Leistungen erbracht werden, wie das Vorhalten von sog. Wirtschaftern, die für einen reibungslosen Betrieb in der Steige sorgen und die Möglichkeit eröffnet wird, auf einer bestimmten Fläche im öffentlichen Raum, die informell der Steige "zugewiesen" ist, exklusiv, d.h. unter Ausschluss "steigenfremder" Prostituierter, Freier zu akquirieren.Gleiches gilt, wenn statt des Straßenraumes ein sog. Kober für die Akquisition genutzt werden kann.