OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 26.09.2002
S 2355 - 28/St 31

OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 26.09.2002 (S 2355 - 28/St 31) - DRsp Nr. 2008/81767

OFD München/Nürnberg, Verfügung vom 26.09.2002 - Aktenzeichen S 2355 - 28/St 31

DRsp Nr. 2008/81767

Lohnsteuer, Unterfach A): § 19 EStG; Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder gilt für die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern Folgendes:

1. Abgrenzung der nichtselbständigen Arbeit

Für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und nichtselbständiger Tätigkeit bei beschränkter Einkommensteuerpflicht sind die Regelungen maßgebend, die für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Künstler in Nummer I, insbesondere in Nummer 1.1.2, des BMF-Schreibens vom 5. Oktober 1990 (BStBl 1990 I S. 638) getroffen worden sind.

2. Steuerabzug vom Arbeitslohn

2.1 Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug

Die Einkünfte der beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstler aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen ab 1996 nicht mehr der Abzugssteuer nach § 50 a Abs. 4 EStG, sondern der Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber ein inländischer Arbeitgeber im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist, der den Lohnsteuerabzug durchzuführen hat.

2.2 Freistellung vom Lohnsteuerabzug