OLG Hamburg, vom 10.09.1991 - Aktenzeichen 2 WF 60/91
DRsp Nr. 1993/1912
a. »§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ist bei volljährigen Kindern grundsätzlich nicht entsprechend anzuwenden.«b. Kosten einer Namensänderung sind kein Sonderbedarf des Kindes, wenn eine Anpassung an den neuen Familiennamen der Mutter sich nicht als notwendig aufdrängt.
Normenkette:
BGB § 1610, § 1606 Abs. 3 S. 1, 2, § 1613 Abs. 2;
Die Kl. lebt als Schülerin bei ihrer Mutter, das Abitur ist für 1991 vorgesehen.
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