OLG Hamburg, vom 13.08.1985 - Aktenzeichen 12 UF 8/85
DRsp Nr. 1994/10103
Für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung genügen allein die Bedenken gegen die Ideenwelt einer Sekte nicht; hinzukommen müssen vielmehr noch konkrete Anhaltspunkte für fehlende Eignung in der Person des an die Sekte (hier: Bhagwan-Bewegung) gebundenen Elternteils.