OLG Hamburg, vom 16.10.1990 - Aktenzeichen 12 UF 154/89
DRsp Nr. 1994/10063
A. Ein unterhaltspflichtiger Elternteil, der seine Berufstätigkeit vor Erreichen der Altersgrenze aufgegeben hat und von Kapitaleinkünften lebt, muß zur Deckung des konkret ermittelten Unterhaltsbedarfes seiner minderjährigen Kinder notfalls auf seinen Vermögensstamm zurückgreifen, sofern er nicht wieder in das Erwerbsleben eintreten will. B. Anteilige Wohnkosten sind Bestandteil des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder. Zur Aufteilung der Wohnkosten im Verhältnis der Familienmitglieder untereinander nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfes (Modus 2:1:1 bei einem Erwachsenen und zwei Kindern).
Normenkette:
BGB § 1603, § 1610 ;
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