OLG Hamburg - Urteil vom 17.07.1990
7 U 17/89
Fundstellen:
NJW 1991, 849
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 143/88

OLG Hamburg - Urteil vom 17.07.1990 (7 U 17/89) - DRsp Nr. 1998/3847

OLG Hamburg, Urteil vom 17.07.1990 - Aktenzeichen 7 U 17/89

DRsp Nr. 1998/3847

1. Wird nachts ein Stromverteilerkasten durch einen Pkw zerstört und entstehen infolge einer von den Stadtwerken fehlerhaft durchgeführten Notreparatur weitere Schäden (hier: in einem Gärtnerbetrieb), haftet der Pkw-Haftpflichtversicherer auch für diese weiteren Schäden. 2. Wird der Geschädigte gem. § 24 UStG "pauschliert" zur Umsatzsteuer veranlagt, hat der Schädiger auch den in der Reparaturrechnung enthaltenen Mehrwertsteuerbetrag zu erstatten. 3. Daß die Haftung der Stadtwerke als weitere Schädiger durch deren AGB teilweise ausgeschlossen ist und der Geschädigte sich mit den Stadtwerken verglichen hat, steht einer vollen Inanspruchnahme des Pkw-Haftpflichtversicherers nicht entgegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Es kann dahinstehen, ob das von der Klägerin in der Berufungsinstanz noch verfolgte Begehren eine Klagänderung darstellt. Eine solche wäre als sachdienlich zuzulassen (§§ 523, 263, 264 ZPO). Durch die Zulassung des Streitstoffes im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits wird nämlich einem weiteren Rechtsstreit vorgebeugt.

I. Schadensersatzansprüche.

1. Schadensersatzansprüche gemäß § 463 auf Erstattung eines Kaufpreisteiles von DM 39.330,-- und Gutachterkosten von DM 415,25 wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder arglistigen Verschweigens eines Fehlers stehen der Klägerin nicht zu.