Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Es kann dahinstehen, ob das von der Klägerin in der Berufungsinstanz noch verfolgte Begehren eine Klagänderung darstellt. Eine solche wäre als sachdienlich zuzulassen (§§
I. Schadensersatzansprüche.
1. Schadensersatzansprüche gemäß §
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