OLG Hamm, vom 02.04.1982 - Aktenzeichen 5 WF 147/82
DRsp Nr. 1994/10846
Wird während eines laufenden Scheidungsverfahrens von einem Ehegatten Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns (hier: nach § 1385BGB) erhoben, so tritt an die Stelle des Berechnungszeitpunktes nach § 1387BGB der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gem. § 1384BGB.