OLG Hamm, vom 03.04.1987 - Aktenzeichen 5 UF 25/86
DRsp Nr. 1994/10686
Steht die Änderung der tatsächlichen Umstände zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht endgültig fest (hier: ein vom Dienst suspendierter Beamter, über dessen Entfernung aus dem Dienst noch nicht abschließend entschieden war), ist die beamtenversorgungsrechtliche Anwartschaft zugrunde zu legen, wie sie bei Ehezeitende bestanden hat.