OLG Hamm, vom 05.03.1987 - Aktenzeichen 3 UF 373/86
DRsp Nr. 1992/8891
c. Abänderung eines Unterhaltsurteils, gegen das Berufung und Ä vom jetzigen Kläger Ä unselbständige Anschlußberufung eingelegt wurde, entgegen Abs. 3 mit Wirkung bereits ab Zustellung der Ä später durch Rücknahme des Hauptrechtsmittels wirkungslos gewordenen Ä Anschließung (c) ist möglich.
»...Die Voraussetzungen der Abänderungsklage (§ 323ZPO) sind gegeben. Eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ist dadurch eingetreten, daß die Bekl. seit Februar 1986 eine eigene Altersrente erhält, die ihre Bedürftigkeit vermindert.
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