OLG Hamm vom 05.03.1987
3 UF 373/86
Normen:
ZPO § 323 Abs.3;
Fundstellen:
DRsp IV(415)183c
FamRZ 1987, 829

OLG Hamm - 05.03.1987 (3 UF 373/86) - DRsp Nr. 1992/8891

OLG Hamm, vom 05.03.1987 - Aktenzeichen 3 UF 373/86

DRsp Nr. 1992/8891

c. Abänderung eines Unterhaltsurteils, gegen das Berufung und Ä vom jetzigen Kläger Ä unselbständige Anschlußberufung eingelegt wurde, entgegen Abs. 3 mit Wirkung bereits ab Zustellung der Ä später durch Rücknahme des Hauptrechtsmittels wirkungslos gewordenen Ä Anschließung (c) ist möglich.

Normenkette:

ZPO § 323 Abs.3;

»...Die Voraussetzungen der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) sind gegeben. Eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ist dadurch eingetreten, daß die Bekl. seit Februar 1986 eine eigene Altersrente erhält, die ihre Bedürftigkeit vermindert.